IT-Möbelsysteme
12.03.2026
DigitalPakt 2.0: Stand September 2026, was jetzt gilt
Ratgeber der C. Rudolf Salfer GmbH (SMESK), Fachbereich IT-Möbelsysteme. Stand 18. September 2026. Titelfoto: Computerraum der Ecole Privée Fieldgen, Luxemburg, Foto: Luc Engelmann. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Stand ändert.
Der DigitalPakt 2.0 ist gestartet: Die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern gilt seit dem 1. September 2026. Wer heute nach dem aktuellen Stand sucht, möchte meist drei Dinge wissen: Fließt schon Geld? Kann unsere Schule etwas beantragen? Und was sollten wir jetzt tun?
Die kurzen Antworten mit Stand vom 18. September 2026: Der Rahmen steht, 5 Milliarden Euro sind vereinbart. In keinem der fünf Länder, die wir geprüft haben, gibt es derzeit ein Verfahren, über das Mittel an Schulträger fließen. Unabhängig davon zahlt Bayern ab 2027 eine gesetzliche Pauschale je Schüler. Die Zeit bis zur Einführung der Landesverfahren lässt sich nutzen: für den Blick auf die eigenen Räume, den Bedarf und die Dokumentation.
Was feststeht
Die Verwaltungsvereinbarung ist seit dem 1. September 2026 in Kraft. Sie wurde von allen Ländern und am 31. August 2026 vom Bund unterschrieben. Zuständig ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Das Programm umfasst 5 Milliarden Euro, davon jeweils 2,5 Milliarden Euro von Bund und Ländern. Antrag und Bewilligung regeln laut Bundesministerium die Länder. Vorhaben ab dem 1. Januar 2026 können einbezogen werden. Als Programmlaufzeit nennt das Bundesministerium die Zeit bis zum 31. Dezember 2030. Schleswig-Holstein nennt für landesbezogene Maßnahmen den 31. Dezember 2032.
Für Ihre Planung bedeutet das: Der Bund hat geliefert, jetzt sind die Länder am Zug. Wann ein Antrag möglich ist und was er umfassen darf, entscheidet sich in den Landesprogrammen.
Was noch offen ist
- In den fünf geprüften Ländern lag am 18. September 2026 keine veröffentlichte Landesrichtlinie zum DigitalPakt 2.0 vor. Die übrigen elf Länder haben wir nicht geprüft.
- Über Förderung und Verwendung entscheidet die zuständige Stelle oder der Schulträger, nicht wir.
- Die bayerische Pauschale ist ein Budget des Trägers: Er entscheidet innerhalb der Zweckbindung selbst, was er beschafft, und begründet es gegenüber der Rechnungsprüfung.
Stand in den fünf geprüften Ländern
| Land | Unser Prüfergebnis am 18. September 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Bayern | Keine Richtlinie gefunden. Die Seite behandelt weiterhin nur die Richtlinie dBIR aus dem ersten DigitalPakt. Ab 2027 gilt die gesetzliche Pauschale. | Bayerisches Kultusministerium, DigitalPakt Schule |
| Nordrhein-Westfalen | Keine Richtlinie gefunden. Das Ministerium kündigt die Förderrichtlinien für 2026 an und nennt eine Laufzeit bis Ende 2033. | Schulministerium NRW, DigitalPakt |
| Baden-Württemberg | Keine Verwaltungsvorschrift gefunden. Inhaltlich entspricht die Seite dem Stand des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 2024. | Kultusministerium Baden-Württemberg |
| Hessen | Keine Richtlinie gefunden. Das Landesportal führt den DigitalPakt mit dem Zusatz „bis 2024“. | Hessen Digitale Schule, DigitalPakt |
| Schleswig-Holstein | Keine Richtlinie gefunden. Es gibt ein aktives FAQ-Portal mit Seitenstand vom 7. September 2026 und einer Laufzeit von 2026 bis 2032. | Bildungsministerium Schleswig-Holstein, DPakt-2-FAQ |
Bayern geht einen eigenen Weg
Unabhängig vom DigitalPakt 2.0 erhalten die bayerischen Schulaufwandsträger ab dem 1. Januar 2027 eine gesetzliche Pro-Schüler-Pauschale nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Für die Gebäude-Digitalinfrastruktur nennt das Gesetz je Schüler und Haushaltsjahr 42,84 Euro an Realschulen und Gymnasien sowie 161,17 Euro an beruflichen Förderschulen. Die Pauschalen aller Schularten, ein Rechenbeispiel und die Antwort auf die Frage, was das für einen Computerraum bedeutet, stehen im Ratgeber DigitalPakt 2.0 in Bayern.
Wenn ein Unterrichtsraum mehr können soll
Bis die Landesverfahren stehen, lohnt sich der Blick auf die eigenen Räume. Dauerhaft aufgestellte Monitore erschweren es, einen Computerraum auch für anderen Unterricht zu nutzen. Schultische mit fest eingebautem Rechner und versenkbarem Monitor lösen das: Der Bildschirm steht bereit, wenn er gebraucht wird, und verschwindet danach im Tisch. Wie das im Alltag aussieht, zeigt der Ratgeber Ein Raum, mehrfach genutzt. Was es für den Haushalt bedeutet, zeigt der Ratgeber DigitalPakt 2.0 in Bayern.

Neu ausgestatteter Raum der Ecole Privée Fieldgen in Luxemburg: Tische mit versenkbaren Monitoren, der Rechner sitzt im Korpus. Foto: Luc Engelmann
Was das für die Finanzierung bedeutet
Die Vereinbarung fördert Bildschirme, Rechner und deren Installation. Möbel nennt sie weder als zulässig noch als ausgeschlossen. Unser Rat: Lassen Sie den Tisch komplett oder in Teilen prüfen. Verkabelung, Aufbau und Montage sowie der Einbau der Monitore stehen in unseren Angeboten immer als eigene Positionen, auf Wunsch auch Hebemechanik und Gestell. So kann die Förderstelle jeden Teil zuordnen, und der Träger kann den Rest anderen Quellen zuweisen. Für Schulen im Startchancen-Programm, einem eigenständigen Programm neben dem DigitalPakt, kommt Säule I hinzu: Sie nennt flexibles Mobiliar für multifunktionale Raumnutzung ausdrücklich als förderfähig. Wie Sie die Anfrage an die Förderstelle formulieren, steht im Beitrag Welche EDV-Raumausstattung ist förderfähig?.
Was Schulträger jetzt vorbereiten
- Bedarf je Raum erheben. Welche Räume sind vernetzt, wo fehlt Strom und welche Geräte stehen zum Austausch an? Eine Übersicht mit voraussichtlichen Kosten macht den Finanzbedarf für Kämmerei und Gremien nachvollziehbar.
- Einsatzkonzept schreiben. Einzelne Länder können ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept verlangen. Den Umfang regeln die Landesprogramme. Die Vorarbeit lohnt sich in jedem Fall.
- Vorgänge ab 2026 vollständig dokumentieren. Vertragsdatum, Leistungsumfang und Raumbezug gehören in die Akte, falls ein Landesprogramm den vorzeitigen Maßnahmenbeginn anerkennt.
Wer kümmert sich um was? Die Schule beschreibt den Bedarf und das pädagogische Konzept. Der Schulträger stellt die Mittel in den Haushalt ein, beschafft und rechnet ab. Eine konkrete Anschaffung klären Sie vor der Ausschreibung mit der Stelle, die später über die Bewilligung entscheidet.
Wie wir unterstützen
Sie planen einen Computer- oder Fachraum? Wir unterstützen Sie bei der Raumaufteilung, der Ausstattungsliste und der Kostenschätzung. Salfer besteht seit 1949. Heute planen, liefern und montieren wir IT-Möbelsysteme für Schulen, Behörden und Unternehmen. Von uns erhalten Sie die Positionsliste je Raum als Grundlage für Ihren Träger. Welche Lösungen zu Ihrem Raumbestand passen, zeigen unsere Seiten zur Computerraum-Ausstattung und zu flexiblen Schulmöbeln.
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Häufige Fragen
Können wir jetzt einen Antrag stellen?
Der Bundesrahmen gilt seit dem 1. September 2026, ist aber kein Antragsverfahren. In den fünf geprüften Ländern fanden wir am 18. September 2026 keinen eröffneten Antragsweg.
Zählen Beschaffungen, die 2026 schon liefen?
Laut Bundesministerium können Vorhaben einbezogen werden, die ab dem 1. Januar 2026 begonnen wurden. Das ist eine Möglichkeit, keine Zusage: Ab wann ein Vorhaben als begonnen gilt und ob es anerkannt wird, ergibt sich aus dem Landesprogramm.
Bis wann muss umgesetzt sein?
Das Bundesministerium nennt als Programmlaufzeit den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Schleswig-Holstein führt für landesbezogene Maßnahmen einen Förderzeitraum bis zum 31. Dezember 2032. Nordrhein-Westfalen nennt eine Laufzeit bis Ende 2033.
Sind IT-Möbelsysteme über den DigitalPakt 2.0 förderfähig?
Eine Zusage gibt es nicht, einen Ausschluss auch nicht. Lassen Sie den Tisch komplett oder in Teilen prüfen: Verkabelung, Montage, Monitor-Einbau und Hebemechanik weisen wir getrennt aus. Für Schulen im Startchancen-Programm, einem eigenständigen Programm, nennt Säule I flexibles Mobiliar ausdrücklich als förderfähig. Details und eine Musterformulierung stehen im Beitrag Welche EDV-Raumausstattung ist förderfähig?.
Was gilt in Bayern?
Bayern zahlt ab dem 1. Januar 2027 unabhängig vom Bundesverfahren eine gesetzliche Pauschale je Schüler. Details und ein Rechenbeispiel stehen im Ratgeber DigitalPakt 2.0 in Bayern.
Quellen
- Bundesministerium, Meldung vom 1. September 2026
- Bundesministerium, Pressemitteilung vom 19. August 2026
- Bundesministerium, Hintergrundseite zum Digitalpakt
- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/2026
- Bayerisches Kultusministerium, DigitalPakt Schule
- Schulministerium NRW, DigitalPakt
- Kultusministerium Baden-Württemberg
- Hessen Digitale Schule, DigitalPakt
- Bildungsministerium Schleswig-Holstein, DPakt-2-FAQ
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Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18. September 2026 wieder. Er ist keine Rechts- oder Förderberatung und ersetzt keine Antragsprüfung. Verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Bewilligungsstelle oder die oberste Schulbehörde Ihres Landes.